Bienenparagrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Der Paragraf 960 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich auf Wilde Tiere im Allgemeinen. Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Dementsprechend sind Honigbienen grundsätzlich herrenlose, wilde Tiere. Halten wir ein Bienenvolk in einer Beute, so geht es in unseren Besitz. Wir verlieren diesen Anspruch, wenn ein Volk die Beute verlässt.
Dies wurde im Paragraf 960 Absatz 2 festgeschrieben: Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
Auch der Absatz 3 kann auf das Schwärmen eines Bienenvolkes bezogen werden: Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Bienenparagrafen
Bienen halten sich nicht an Grundstücksgrenzen. Deshalb werden in den Paragrafen 961 bis 964 des BGB die Details der Verfolgung eines Bienenschwarms geregelt. Ein Imker hat wie früher der Zeidler eingeschränkt Sonderrechte.
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Durch das Schwärmen verlieren die Bienen nach § 960 Absatz 3 die maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren. Entscheidend für das Recht auf Eigentum ist der zeitliche Aspekt unverzüglich. Solange wir unseren Bienen folgen, sind es unsere Bienen. Wir dürfen aber nicht warten, denn sonst verlieren wir den Anspruch auf unsere Bienen. In diesem Sinne heißt unverzüglich auch, dass verlieren wir den Schwarm aus den Augen, wir nicht mehr sicher sein können, dass es sich tatsächlich um denselben (unseren) Schwarm handelt.
Ist ein Schwarm in diesem Sinne wieder frei und damit herrenlos, so kann ein Anderer, ein Dritter, den Schwarm fangen und damit in seinen Besitz bringen.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
In der Verfolgung des eigenen Schwarms darf der Imker bzw. die Imkerin fremde Grundstücke betreten. Von diesem Sonderrecht sollten Sie nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer des Grundstücks Gebrauch machen. Meist ist dies Ihr Nachbarn und ein gutes Verhältnis zum Nachbarn ist wertvoller als ein Bienenschwarm. Und es gibt Grundstücke wie ein militärisches Gelände, Betriebshöfe oder Anlagen von Firmen, die Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit nicht ohne Absprache und Begleitung betreten sollten.
Auch bevor Sie eine fremde Beute demolieren, sollten Sie mit dem anderen Imker reden.
Ein Imker, der einen fremden Schwarm auf einem fremden Grundstück entdeckt, darf dieses Grundstück nicht betreten. Zum Einfangen dieses Schwarms ist unbedingt vorher das Einverständnis des Grundstückseigentümers einzuholen.
§ 963 Vereinigung von BienenSchwärmen Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Glücklicherweise passiert dies äußerst selten. Es gibt kaum Erfahrungen, wie man den Konflikt in der Praxis löst.
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Kurz gesagt: Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte. Auch dies kommt in der Praxis kaum vor. Es sei denn, dass der Schwarm seine Königin verloren hat.
- letzte Änderung:
20. April 2020